Bausparen über vermögenswirksame Leistungen lukrativ
In Deutschland gibt es für viele Arbeitnehmer den Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen, auch vL, AVWL oder VWL genannt. Diese werden entweder tarifvertraglich oder aber via Arbeitsvertrag geregelt. Dabei fließen vereinbarte Geldleistungen des Arbeitgebers auf ein dafür vorgesehenes Konto des Arbeitnehmers. Je nachdem, wie der Vertrag gestaltet ist, kann oder gar muss der Arbeitnehmer einen gewissen Eigenanteil ebenfalls auf dieses Konto einzahlen.
Ein Vorteil dieser vermögenswirksamen Leistungen ist die gesetzliche Regelung (5. Vermögensbildungsgesetz), dass diese Leistungen durch eine Arbeitnehmersparzulage staatlich gefördert werden. Dabei sind die längerfristigen und förderbaren Formen eben dieses Sparens vom Fiskus vorgegeben. Grundsätzlich beträgt die Laufzeit der VWL sieben Jahre. Das letzte Jahr dieser Laufzeit ist jedoch beitragsfrei.
Arbeitsrechtlich gesehen, stellen vermögenswirksame Leistungen einen Baustein des Lohns bzw. Gehalts dar. Aufgrund dessen zählen diese Einnahmen gesetzlich zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Einkommen, Verdienst, Entgelt) und werden je nach Branche anders geregelt.
Bei der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen ist jedoch zu beachten, dass der verbleibende Arbeitslohn nach Abzug der VWL, zur Deckung der Steuern, Sozialversicherungsbeiträge sowie der Beiträge für die Bundesagentur für Arbeit ausreichend sein muss. Ist dies nicht der Fall, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Differenzbetrag übergeben.